R-F-W-B GmbH
Steuerberatungsgesellschaft Westhoff & Bobeth
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News

Verdienstausfall-Entschädigung: Schädliche Teilzahlungen der Versicherung
Wer unverschuldet geschädigt wird und dem deshalb vom Schädiger oder dessen Versicherung ein Verdienstausfall ersetzt wird, muss die Zahlung grundsätzlich versteuern (§ 24 Nr. 1a EStG). Wenn dieser Ersatz mehrere Jahre betrifft und zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird, ist er nach der so genannten Fünftelregelung des § 34 EStG immerhin ermäßigt zu besteuern. Doch Vorsicht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine "Zusammenballung" vorliegt, wenn die Verdienstausfallentschädigung nach der "modifizierten Nettolohnmethode" berechnet wird und dem Geschädigten die Einkommensteuer erst in einem späteren Veranlagungszeitraum von der Versicherung erstattet wird. Es kommt dann keine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung infrage (BFH-Urteile vom 15.10.2024, IX R 5/23 und IX R 26/23).

In dem Urteil IX R 26/23 ging es um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit anschließend nur noch eingeschränkt ausüben konnte. In dem folgenden Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Klägerin ein Verdienstausgleich gezahlt und im Anschluss die hierauf entfallende Steuer übernommen werden sollten. Der Verdienstausfallschaden wurde nach der modifizierten Nettolohnmethode ermittelt. Die Versicherungen überwiesen in 2018 die vereinbarten Entschädigungen auf das Konto der Klägerin. Die Steuern wurden erst bei Vorliegen des Steuerbescheides im Folgejahr erstattet. Die Klägerin versteuerte die Verdienstausfallentschädigung wie Arbeitslohn. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, das heißt die Fünftelregelung, wurde ihr aber versagt, denn die Versicherungen würden die Steuern erst im folgenden Veranlagungszeitraum erstatten. Mithin liege keine Zusammenballung von Einkünften vor, die für die Fünftelregelung erforderlich sei. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Eine tarifermäßigte Besteuerung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liege typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Praxistipp:
§ 34 Abs. 1 EStG, also die Fünftelregelung, ist trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird, wobei sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen müssen und die Nebenleistung nur geringfügig sein darf (das heißt regelmäßig nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung). Eine weitere Ausnahme ist in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Solche Ausnahmen lagen im Streitfall aber nicht vor.
gepostet: 12.03.2025
Private Lebensversicherung: Renten aus Altverträgen doch nicht steuerfrei
Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren - und sind - steuerlich privilegierter als Versicherungsverträge jüngeren Datums. Vereinfacht ausgedrückt ist die Versicherungsleistung von Altverträgen im Erlebensfall komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung.

Im Jahre 2021 hatte der Bundesfinanzhof die Besteuerung des Ertragsanteils jedoch verworfen und zugunsten der Versicherten entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18). Eine Einschränkung gab es allerdings: Die Gesamtbezüge bei Ausübung des Rentenwahlrechts sind nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das bedeutet: Steuerzahler, die recht alt werden und daher lange von der Rentenzahlung profitieren, müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt eventuell doch Steuern auf die Rentenzahlungen leisten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen doch gilt. Das positive Urteil der obersten Steuerrichter wird damit rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG). In der Gesetzesbegründung heißt es: "Mit der gesetzlichen Änderung wird die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat." (BT-Drucks. 20/13419 vom 16.10.2024).

Praxistipp:
Ob die rückwirkende Gesetzesänderung verfassungskonform ist, ist umstritten. Früher oder später werden sich bestimmt die Gerichte mit der Verfassungsmäßigkeit befassen.
gepostet: 10.03.2025
Erbschaftsteuer: Kosten für Lagerung wertvoller Antiquitäten sind abziehbar
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer wird um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Darunter fallen auch die Kosten, die "dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen". Dies sind die so genannten Nachlassregelungskosten. Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind hingegen nicht abziehbar. In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kostenarten oft zu Streit mit dem Finanzamt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen bis zu deren Veräußerung oder Versteigerung abziehbar sind, da sie den Nachlassregelungskosten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 43/22).

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann verschiedene Familienmitglieder als Erben oder Vermächtnisnehmer angeführt. Im Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte. Zum Nachlass gehörten unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche, die verkauft werden sollten. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf bzw. für die Versteigerung die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen bzw. der Versteigerung. Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder -regelungskosten an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, doch der BFH hat der Revision stattgegeben.

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen. Auch die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der Nachlassgegenstände für deren Versteigerung.

Praxistipp:
Wichtig ist, dass der Entschluss zum Verkauf oder zur Versteigerung der Wertgegenstände unmittelbar nach dem Tod des Erblassers oder der Testamentseröffnung gefasst wird und die entsprechenden Schritte frühzeitig eingeleitet werden. Wenn sich die Erben erst nach längerer Zeit zu einem Verkauf oder einer Versteigerung der Wertgegenstände entschlossen hätten, wären die entsprechenden Aufwendungen doch den - nicht abziehbaren - Nachlassverwaltungskosten zuzuordnen gewesen.
gepostet: 08.03.2025
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis 31. März 2025 stellen
Vermieter, die hohe Mietausfälle zu beklagen haben, sollten unbedingt den Stichtag 31. März 2025 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2024 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts (früher Einheitswert) berücksichtigt werden kann. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts gestellt werden, wobei allerdings in aktuellen Fällen die Neuerungen bei der Grundbesitzbewertung mit den unterschiedlichen Modellen (Bundesmodell, länderspezifische Modelle) zu berücksichtigen sind. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder bestimmter Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
gepostet: 06.03.2025
Altersteilzeit: Auch "nachgelagert" gezahlte Aufstockungsbeträge sind steuerfrei
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuer-frei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).

Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 Prozent beschäftigt und erhielt sein entsprechend gemindertes Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeitarbeit. Der Aufstockungsbetrag wurde im Zeitraum der Altersteilzeit als steuerfrei behandelt. Seit dem 1.8.2015 bezieht der Kläger Renten und Versorgungsbezüge. Er nahm an einem Bonusprogramm seines Arbeitgebers teil, das auf den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war. Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag in Höhe von rund 10.500 Euro ausgezahlt. Auch auf diesen Betrag wurde ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag geleistet. Das Finanzamt behandelte den gesamten Auszahlungsbetrag aus dem Bonusprogramm - einschließlich des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags - als steuerpflichtig und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftelregelung. Doch der BFH ist anderer Auffassung und beließ den Aufstockungsbetrag steuerfrei.

Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind in erster Linie die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die - wie im Streitfall die Bonuszahlung - nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Zwar kommt die Steuerfreiheit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht. Doch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht bei Zufluss vorliegen. Vielmehr sind die Verhältnisse des Zeitraums maßgebend, für den das Entgelt gezahlt wird. Dies gilt auch für den aufgestockten Arbeitslohn.
gepostet: 04.03.2025
Betriebseinnahmen: Zahlungen von Verwertungsgesellschaften steuerpflichtig
Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2133). Ein Journalist war nun der Auffassung, dass die Grundsätze zur Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer übertragbar sein müssten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).

Der Kläger ist ein selbständig tätiger Journalist, der im Jahre 2019 Ausschüttungen der VG Wort und der VG Bildkunst erhalten hat. Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dass diese Ausschüttungen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn sie nicht umsatzsteuerbar sind. Die Einkommensteuerpflicht betreffe sowohl die regulären Hauptausschüttungen als auch die Nachzahlungen. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen und auch der BFH sieht keine Veranlassung zu ihrer Zulassung. Die Auffassung der Vorinstanz decke sich mit der allgemein im Schrifttum vertretenen Sichtweise. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers, dass die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften letztlich Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter seien und diese nicht den Begriffen der "Tätigkeit“ oder der Betriebseinnahme“ unterfallen, würden nicht überzeugen. Maßgebend sei nur, dass die Einnahmen aus Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst aus der beruflichen Tätigkeit als Journalist resultierten.
gepostet: 02.03.2025
Freie Verpflegung und Unterkunft: Neue Sachbezugswerte
Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, ist dafür ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung". Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Das sind die amtlichen Sachbezugswerte der Jahre 2024 und 2025:

1.) Verpflegung<
Frühstück - 2024
Monat: 65,00 €
Tag: 2,17 €

Frühstück - 2025
Monat: 69,00 €
Tag: 2,30 €

Mittag-/Abendessen (jeweils) - 2024
Monat: 124,00 €
Tag: 4,13 €

Mittag-/Abendessen (jeweils)- 2025
Monat: 132,00 €
Tag: 4,40 €

Vollverpflegung - 2024
Monat: 313,00 €
Tag: 10,43 €

Vollverpflegung - 2025
Monat: 333,00 €
Tag: 11,10 €

1.) Unterkunft<

2024
Monat: 278,00 €
Tag: 9,27 €

2025
Monat: 282,00 €
Tag: 9,40 €

gepostet: 28.02.2025
Kindergeld für behinderte Kinder: Ermittlung behinderungsbedingter Fahrtkosten
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wann liegt eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor? Der Bundesfinanzhof hatte hierzu im Jahre 2021 wie folgt Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19): Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich seiner finanziellen Mittel einerseits und des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes andererseits. Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und es ist gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag zu gewähren. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem betragsmäßigen Grundbedarf, der an den steuerlichen Grundfreibetrag anknüpft, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

Nun hat der BFH erneut zu dem Thema geurteilt. Es ging um die Frage, wie behinderungsbedingte Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, inwieweit sie also zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören. Danach gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Sie müssen aber - zumindest für die Jahre bis einschließlich 2020 - im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Zudem müssen sie angemessen sein. Eine reine Fahrtkostenpauschale, zum Beispiel in Höhe von 900 Euro (3.000 Km x 0,30 Euro) kann nicht angesetzt werden (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 2/23).

Praxistipp:
Es ging um das Streitjahr 2018. Damals wurden behinderungsbedingte Fahrtkosten zwar im Rahmen einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung berücksichtigt, es gab aber keine gesetzliche Pauschale. Diese ist erst im Jahr 2021 eingeführt worden (§ 33 Abs. 2a EStG). Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G" erhalten danach einen Pauschbetrag von 900 Euro. Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“ erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 Euro. Das aktuelle BFH-Urteil kann wohl so interpretiert werden, dass der jeweilige Pauschbetrag seit 2021 auch bei der Prüfung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu berücksichtigen ist, für davor liegende Zeiträume aber eine Einzelaufstellung der Aufwendungen vorzulegen ist.
gepostet: 27.02.2025
Umsatzsteuer: Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Auch wenn der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen hat, wird sich früher oder später jeder Unternehmer mit dem Thema "E-Rechnung" befassen müssen. Das Bundesfinanzministerium gibt nun in seinen FAQs Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung: Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E‑Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E‑Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E‑Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Die Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

Praxistipp:
Unter anderem heißt es in den FAQs: "Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z.B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E‑Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte. Es bietet sich in derartigen Fällen gegebenenfalls an, dass zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z.B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird, die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Die E‑Mail‑Adresse des Rechnungsempfängers kann bei Leistungserbringung erfragt und später eine E‑Rechnung per E‑Mail versandt werden. Den Beteiligten steht allerdings frei, die für sie optimale Lösung zu wählen." Wichtig ist aber, dass die E-Rechnung tatsächlich erkennen lässt, dass sie die Papierrechnung berichtigt, so dass nicht der Eindruck entsteht, es sei eine gesonderte Rechnung ausgestellt worden (Abschnitt 14c.1 Abs. 4 UStAE.)
gepostet: 25.02.2025
Schenkungsteuer: Niedrig verzinstes Darlehen gilt als gemischte Schenkung
Wird aus privaten Gründen ein Darlehen zu einem Zinssatz vergeben, der unterhalb des Marktzinses liegt, ist darin eine freigebige Zuwendung zu sehen, die Schenkungsteuer auslösen kann. Für die Bemessung des schenkung-steuerpflichtigen Zinsvorteils ist die Differenz zwischen dem marktüblichen Wert und dem tatsächlichen Zins her-anzuziehen - vorausgesetzt, es besteht ein Marktzins. Anderenfalls ist als Referenzwert ein Zinssatz von 5,5 Prozent zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 BewG). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass an die Feststellung eines marktüblichen Werts aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls könne nicht verlangt werden, dass der Steuerpflichtige einen anderen Wert nachweisen muss (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22).

Der Kläger erhielt von seiner Schwester im Jahre 2016 ein Darlehen in Höhe von über 1,8 Mio. Euro, das mit lediglich 1 Prozent verzinst wurde. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals zum 31.12.2019 gekündigt werden. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 Euro fest. In der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme sah es eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem typisierten Zinssatz von 5,5 Prozent und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 Prozent. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, wurde die Zinsersparnis mit einem - gesetzlich vorgesehen - Faktor von 9,3 kapitalisiert, so dass der schenkungsteuerliche Vorteil eine enorme Höhe angenommen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg, doch der BFH hat der Revision stattgegeben.

Die Begründung: Der von dem Kläger zu zahlende Zinssatz von 1 Prozent lag unter dem marktüblichen Zinssatz, so dass das Darlehen verbilligt überlassen wurde. Auch der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist im Streitfall erfüllt. Den Beteiligten muss bei einem Zinssatz von 1 Prozent und einer grundsätzlich unbestimmten Laufzeit bewusst gewesen sein, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich gewährt wurde. Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden Zinssatz von 5,5 Prozent zu bilden, "wenn kein anderer Wert feststeht“. Im Urteilsfall war ein Zinssatz von 2,81 Prozent marktüblich - dies konnte festgestellt werden. Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob der festgestellte Zinssatz darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige diesen Zinssatz durch einschlägige Vergleichsangebote nachgewiesen hat. Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Klägers ist danach der Zinsvorteil, der mit der Differenz zwischen dem marktüblichen Darlehenszinssatz in Höhe von 2,81 Prozent und dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 Prozent anzusetzen ist und somit 1,81 Prozent beträgt. Für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung ist im Streitfall von einem Jahreswert des Nutzungsvorteils in Höhe von 1,81 Prozent der Darlehenssumme auszugehen. Dieser Wert ist hier mit dem Faktor 9,3 zu multiplizieren. Der kapitalisierte Wert ist bereits bei Auszahlung des Darlehens im Jahre 2016 in voller Höhe - und nicht ratierlich über die Darlehenslaufzeit - zu versteuern.

Praxistipp:
Im Urteilsfall kam dem Kläger zugute, dass ein marktüblicher Zinssatz tatsächlich festgestellt werden konnte. Von daher ist es bei Darlehensverträgen ratsam, diese fremdüblich auszugestalten. Hätte ein Marktzins nicht festgestellt werden können, wäre es bei dem Referenzzins von 5,5 Prozent geblieben.
gepostet: 23.02.2025







         
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